In Zeiten des Internets, vor allem im Hinblick auf Facebook, kommt es häufig vor, dass Bilder von irgendwelchen anderen Seiten verwendet werden, ohne dass dafür vorab eine entsprechende Erlaubnis eingeholt worden ist. Dies kann eine Abmahnung durch den Urheber zur Folge haben.
Welche Fotografien sind vom Urheberrechtsschutz abgedeckt?
Prinzipiell sind alle Bilder rechtlich geschützt. Unterschieden wird aber dennoch zwischen zwei großen Kategorien. Dazu zählen zum einen Lichtbildwerke und zum anderen Lichtbilder. Bei Lichtbildwerken handelt es sich um professionell angefertigte Bilder, während Lichtbilder von beliebigen Personen stammen. Damit in Verbindung steht auch die zeitliche Dimension der Schutzdauer. So ist der Rechtsschutz bei Lichtbildwerken auch noch 70 Jahren nach Ableben des Künstlers aufrecht, während Lichtbilder nur 50 Jahre ab Veröffentlichung des Bildes urheberrechtlich geschützt sind.
Anhand von was sind urheberrechtlich geschützte Fotografien zu erkennen?
Weit verbreitet ist die Ansicht, dass alle urheberrechtlich geschützten Bilder mit einem „C“ für Copyright versehen sind. Dem ist in der Praxis jedoch nicht so. Auch Bilder, bei denen der Urheber unbekannt ist, können nicht einfach so verwendet werden. Ein Nutzungsrecht liegt im Übrigen auch dann nicht vor, wenn die Fotografie bereits über mehrere Jahre hinweg genutzt wurde, ohne dass es dabei in irgendeiner Weise zu einer Abmahnung kam.
Von wem wird der Rechtsschutz geltend gemacht?
Eine Bildabmahnung kann in der Regel nur vom jeweiligen Fotografen ausgehen. Eine Ausnahme dessen liegt vor, wenn der betreffende Fotograf seine Nutzungsrechte Dritten zur Verfügung gestellt hat. Dann sind auch diese dazu rechtlich befähigt, eine Bildabmahnung vorzunehmen. Es reicht dabei nicht aus, wenn jemand nur behauptet, der Urheber einer Fotografie zu sein. Er ist nämlich auf Anfrage dazu verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis dafür zu erbringen.
Was ist bei Urheberrechtsverletzungen zu befürchten?
Tritt eine Urheberrechtsverletzung auf, dann sind folgende drei Punkte von besonderer Relevanz:
– Abmahnungskosten: entstandene Kosten für den Rechtsanwalt aufseiten des Urhebers, welche entstanden sind, indem eine Beseitigung und Unterlassung des Rechtsverstoßes veranlasst wurde. Dies stellt zugleich auch die größten Kosten dar. Diese Kosten resultieren aus dem sogenannten „Gegenstandswert“.
– Schadenersatz: Die Höhe des Schadenersatzes ist in erster Linie abhängig davon, ob es sich um ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild handelt. In der Regel beläuft sich der Schadenersatz auf jene Höhe, die der Urheber bei erfolgter Nutzungserlaubnis bekommen hätte
– Unterlassungserklärung: Damit verpflichten Sie sich, in Zukunft von der Nutzung der betreffenden Bilder abzusehen. Bei Zuwiderhandlung haben Sie mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.
Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung
Wenn Ihnen eine Abmahnung ins Haus flattert, gilt es richtig zu reagieren. Auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung einfach so links liegen lassen. Abmahnungen inkludieren nämlich Fristen. Sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist nichts unternehmen, drückt dies aus, dass Sie die Ansprüche an den Bildern nicht zurückweisen. Wenn Sie ein Schreiben mit einem derartigen Inhalt in ihrer Post finden, sollte Sie vorab über einige Sachen Bescheid wissen. So finden Sie hier nähere Informationen zu diesem Thema.
Unwissenheit schützt dabei vor Strafe nicht. Denn wie in vielen anderen rechtlichen Angelegenheiten, so findet auch hier dieses Prinzip seine Anwendung. Zumindest können all jene, die in gutem Glauben handeln, von einer Schadensersatzzahlung befreit werden. Was aber immer noch bleibt, sind die höher angesiedelten Abmahnungskosten.
Wenn Sie bisher nichts unternommen haben und die Frist mittlerweile verstrichen ist, wird gegen Sie als Person gerichtlich vorgegangen werden. Nun liegt es an Ihnen, ob Sie sich dafür Rat bei einem Anwalt suchen oder nicht. Selbstverständlich entstehen dadurch zusätzliche Kosten. Diese verlaufen dabei in einem Rahmen von etwa 250 bis zu 600 Euro. Allerdings verhält es sich in der Praxis so, dass die Abmahnungskosten tendenziell über jenen des effektiven Gegenstandswerts liegen. Grund dafür ist, dass der Abmahnende davon ausgeht, dass Sie dagegen rechtlich vorgehen und die Kosten damit senken werden.
Fallbeispiel Facebook
Den größten Gefahren einer Urheberrechtsverletzung sind Sie wohl auf Facebook ausgesetzt. So kann es etwa vorkommen, dass einer Ihrer Freunde ein urheberrechtlich geschütztes Bild auf ihre Profilseite hochlädt. Selbst in diesem Fall können Sie dafür haftbar gemacht werden. Allerdings verlangt dies eines Hinweises vonseiten des Rechteinhabers. Ab Eingehen des Hinweises müssen Sie dann innerhalb einer einige Tage umfassenden Frist, besagtes Bild von ihrer Profilseite entfernen, um sich nicht strafbar zu machen.
Was kostet eigentlich eine Abmahnung?
Die Kosten einer Abmahnung sind wie schon zuvor kurz angesprochen abhängig davon, ob es sich um ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild handelt. Liegt ein Lichtbildwerk vor, ist der Bekanntheitsgrad des Künstlers ein mit Ausschlag gebender Faktor. Im Weiteren spielt die zeitliche Dauer der unrechtmäßigen Bildernutzung eine Rolle, ebenso wie die Art, sprich ob sie beispielsweise auf einer Haupt- oder Unterseite stattgefunden hat. Mit dazu gehören auch die Größe des Bildes und dessen Auflösung. Die Höhe der Abmahnung wird dann auch durch die Form der Nutzung bestimmt. So fallen die Kosten für eine Abmahnung bei privater Nutzung geringer aus, als etwa bei gewerblicher. Das bedeutet, dass bei gewerblicher Nutzung eine Abmahnungsgebühr von 550 Euro möglich wäre, während sich die Kosten bei privater Nutzung auf rund 100 Euro belaufen können.
Conclusio
Wenn Sie im Internet eine Fotografie verwenden, welche nicht von Ihnen selbst stammt, laufen Sie sehr schnell Gefahr mit Abmahnungskosten konfrontiert zu werden. Das Problem dabei ist eben, dass es für Sie als Nutzer auf den ersten Blick sehr schwierig nachzuvollziehen ist, ob irgendein urheberrechtlicher Anspruch darauf vorliegt oder nicht. Die meisten Abmahnungen erweisen sich aber als begründet. Letzten Endes sei Ihnen nur angeraten, im Falle einer Abmahnung, einen rechtlichen Beistand aufzusuchen, da die Kosten in den allermeisten Fällen zu hoch angesiedelt sind.